24.11.2021 Weniger Schutz für die Umwelt?
Vergleich der Dichtheitsanforderungen aus BImSchG, alter und neuer TA Luft
Verwaltungsvorschriften wie die TA Luft regeln den Einsatz von Gesetzen in der Praxis. Unterschiedliche Interessen prallen dabei aufeinander und so ist es kein Wunder, dass auch um die neue TA Luft lange gerungen wurde. Neben verschiedenen dichtungstechnisch gesehen positiven Effekten ist sie trotzdem kein Fortschritt für den Umweltschutz.
Die Anforderungen an industrielle Emissionen sind in der EU-Richtlinie 2010/75/EU (IERL) vom 24.11.2010 [1] festgelegt. Die Richtlinie regelt, nach Kapitel I, Artikel 1 die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung. Gemäß Anhang II, Artikel 11, sind die besten verfügbaren Techniken anzuwenden und es dürfen keine unnötigen Umweltverschmutzungen verursacht werden. Die Umsetzung erfolgt durch nationale Gesetze. Für die BRD ist es das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 15.03.1974, gültige Version vom 03.12.2020 [2]. Es verlangt nach Teil I,
„§ 1 Zweck des Gesetzes: (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
- der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
- dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.”
Es gilt also ein Vermeidungs- bzw. Minimierungsgebot! Die EU-Richtlinie und das BIm- SchG verlangen, die Möglichkeiten von Verbesserungen durch Anwendung der Zukunftstechnik umzusetzen.