29.03.2019 Zukunftstechnik
Stand der Technik
Es gibt bei Dichtungen technische Mittel und Wege, die auf den ersten Blick anscheinend die Lösung für ein Problem bieten. Auf den zweiten Blick und genauer betrachtet werden systembedingte Grenzen deutlich – und Probleme in der Praxis sind dann eigentlich vorprogrammiert. Allerdings sind bei jeder Lösungen auch immer der Stand der Technik zu berücksichtigen. Thema dieser Ausgabe ist ganz allgemein der Einsatz der besten verfügbaren Technik.
Die Anwendung des Stand der Technik bzw. der besten verfügbaren Technik (BVT), also der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Erreichung des vorgegebenen Schutzzieles darstellt, ist die bekannte Voraussetzung für ein richtlinien-, gesetzes- und verordnungskonformes Verhalten. Das Abweichen vom Stand der Technik bzw. von der besten verfügbaren Technik ist eine Ordnungswidrigkeit bzw. – bei vorsätzlicher oder wiederholter Zuwiderhandlung – eine Straftat. Die Festlegungen hierzu, die Bußgelder und Strafen sind in (Bild 1) [1] zusammengefasst. Auch der mögliche Einsatz zur Erprobung zukünftiger Technologien wurde/wird in den Richtlinien und Gesetzen geregelt.
Was ist „Zukunftstechnik“?
Die Beschreibung des Begriffs „Zukunftstechnik“ (engl. emerging technique) findet man z.B. in der Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL) [2] im Artikel 1, Absatz 14) und nahezu gleichlautend im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) [3] im §3, (6e), Zitat: „Zukunftstechnik – eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken.“ Interessant ist natürlich bei Einhaltung der grundlegenden Anforderungen auch die Beachtung der Kosten.
Wie wendet man „Zukunftstechnik“ an?
Die verwendete Zukunftstechnik muss nach der IE-RL, Artikel 15, (5) und BImSchG, §7, (1b), 1., b) für den Anwendungszeitraum mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreichen. Die Erprobung wird i.d.R. auf einen Zeitraum von neun Monaten festgelegt. Anschließend muss die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen beurteilt werden. Ist diese positiv, wird sie „Stand der Technik bzw. beste verfügbare Technik“.
Fazit
Es ist klar, dass der Stand der Technik bzw. der der besten verfügbaren Technik umgesetzt werden muss. Betreiber von Anlagen und Hersteller von Maschinen, Druckgeräten oder Baugruppen müssen sich angesichts der hohen drohenden Bußgelder und Strafen mit dem Stand der Technik auseinander- und ihn umsetzen. Neue technische Entwicklungen sind im Rahmen der Richtlinien, Gesetze und Verordnungen als Zukunftstechnik zu erproben. Besonders interessant ist hier, neben der Verbesserung des Umweltschutzes, der Aspekt der Entwicklung von Maßnahmen zur Kostenreduzierung.
Aber noch ein anderer Aspekt ist interessant: Jeder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Produkte ist – gemäß Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung [4], Artikel 1 – verpflichtet, durch nachhaltige Entwicklung das Umweltschutzniveau zu erhöhen und die Sicherheit der Energieversorgung zu verbessern. Die Richtlinie gilt gemäß Artikel 2, Abschnitt 1 und 2 für Produkte, die als Einzelteile oder Bauteile und Baugruppen für Endnutzer in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Besonders interessant sind die Aspekte in Abschnitt 17 und 19 zum Umgang mit umweltkritischen Stoffen und gefährlichen Abfällen.
Literatur
[1] ®flangevalid, Downloads, Technische Informationen, Technische Rechtsbegriffe – Stand der Technik usw.; http://www.flangevalid.com/uploads/allgemein/TechnischeRechtsbegriffeStandDerTechnik.pdf
[2] RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung), IE-RL
[3] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG), Stand 18.July 2017
[4] RICHTLINIE 2009/125/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung), UG-RL