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Dämmung von Rohrleitungen nach dem Gebäudeenergiegesetz

Auch heute noch sind viele Rohrleitungen in bestehenden Gebäuden nicht oder unzureichend gedämmt (Bild: Armacell)

29.10.2021 Dämmung von Rohrleitungen nach dem Gebäudeenergiegesetz

Eine Novellierung, die hinter den Möglichkeiten bleibt

von Dipl.-Ing. Michaela Störkmann (Armacell Deutschland)

Nach über drei Jahren Diskussion trat Ende letzten Jahres das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Das neue, einheitliche Regelwerk zur Gebäudeenergieeffizienz und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien bringt allerdings wenig Neues. Nach einigem Hin und Her wurden die Anforderungen zur Dämmung von Rohrleitungen schließlich ohne wesentliche Änderungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) übernommen. Damit wird es auch keine Verschärfung des Dämmniveaus für Kälteverteilungsleitungen raumlufttechnischer Anlagen geben. Für eine effiziente Reduzierung der Wärmeverluste dieser energieintensiven Anlagen hätten jedoch zwingend höhere Dämmschichtdicken vorgeschrieben werden müssen.

Im neuen „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)“ [1] werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) jetzt zusammengeführt. Das GEG wurde am 18. Juni 2020 im Bundestag verabschiedet und trat am 1. November 2020 in Kraft. Das Gesetz vereinheitlicht die bisherigen Regelungen und soll deren Anwendung und Vollzug erleichtern. Gleichzeitig setzt es die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) von 2010 in nationales Recht um und integriert die Regelung für Niedrigstenergiegebäude (Nearly Zero Energy Buildings – NZEB) in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht.

Das primäre Ziel des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden und die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb (§ 1 Abs. 1). Der öffentlichen Hand soll dabei eine Vorbildfunktion zukommen (§ 4). Unter der Prämisse der Wirtschaftlichkeit (§ 5) sollen die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gilt für sämtliche Anforderungen und Pflichten, die das GEG mit sich bringt. So wird das aktuell geltende Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung zunächst nicht weiter verschärft und der Endenergiebedarf eines Neubaus liegt nach dem GEG weiterhin bei 45 bis 60 kwh/m2 Nutzfläche. Gleichzeitig wird jedoch eine Überprüfung der energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand im Jahr 2023 gefordert.

Lösungspartner

Armacell Deutschland
Armacell Deutschland

 

Zielgruppen

Einkauf, Konstruktion & Entwicklung, Produktion & Fertigung, Qualitätssicherung