31.10.2017 Bei richtiger Betrachtung werden Dichtungen schnell vom C- zum A-Teil
Stand der Technik
Der Stand der Technik und die richtige Anwendung von Normen, Gesetzen und Richtlinien macht bei der Dichtungsauswahl in der Praxis immer wieder Probleme und führt u.U. zu Rechtsverstößen. Ein schönes Beispiel ist der „Übergang“ z.B. vom AD-Regelwerk auf die Druckgeräterichtlinie. In Kombination mit dem Bundes-immissionsschutzgesetz gibt es eine Menge zu beachten und es wird deutlich, warum die Dichtung kein C-Teil ist.
Bis zur Gültigkeit der Druckgeräterichtlinie wurde die Auswahl der Dichtungen z.B. nach dem AD-Regelwerk vorgenommen. Dieses wurde wegen der Druckgeräterichtlinie in das AD 2000-Regelwerk überführt. Gemäß AD 2000-Merkblatt W 0, Allgemeine Grundsätze für Werkstoffe, Abschnitt 1, Geltungsbereich, vierter Absatz gilt: „Dieses AD 2000-Merkblatt gilt nicht für Werkstoffe von Dichtungen, An- und Einbauteilen.“
Allerdings gibt es auch im AD-Regelwerk durchaus Informationen zu Dichtungen – ob sie in der Praxis helfen sei dahingestellt. So findet man mehr Informationen im AD 2000-Merkblatt B 7, Berechnung von Druckbehältern - Schrauben. Dieses dient öfters zusammen mit AD 2000-Merkblatt B 8 der Berechnung von Flanschverbindungen, Abschnitt 2.3, Konstruktionsregeln. Hier steht: „Für leicht entzündliche oder giftige Gase sind Flansche mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung oder glatte Flansche mit besonderen Dichtungen (Metall-Weichstoff-Dichtungen wie z.B. Spiraldichtungen, Wellringdichtungen oder Kammprofildichtungen) zu verwenden.“ Absatz 2.3.6 ergänzt: „Hinsichtlich der sinnvoll zu verwendenden Dichtungen und Dichtungskennwerte wird auf die Angaben der Dichtungshersteller verwiesen.“ Absatz 2.3.7. präzisiert: „Weichstoffflachdichtungen ohne Innenbördel sind bei Drücken über 25 bar nicht zulässig.“