„Wenn sich Juristen und Versicherer mit dem Kleben beschäftigen“

(Bild: ISGATEC GmbH)

09.03.2023 „Wenn sich Juristen und Versicherer mit dem Kleben beschäftigen“

von Thomas Stein (IMTS Interims Management Thomas Stein)

Über diesen Aspekt hatte ich mir, offen gesagt, noch nie Gedanken gemacht, auch wenn ich mit einem befreundeten Anwalt immer mal wieder über das Kleben geredet habe. Und dann kam die Einladung zum Klebtechnischen Kolloquium 2022 der FH Ulm.

Den Titel eines Vortrages habe ich gleich dreimal gelesen: „Haftungsrisiken des klebtechnischen Personals im Betrieb“. Was soll ich sagen? Diesen Vortrag von Ass. Marcus Kubanek vom DVS musste ich mir anhören. Nun ist es unmöglich, den Inhalt von 30 Minuten Vortrag in dieser Kolumne aufzuarbeiten oder wiederzugeben, aber ich kann Sie zumindest sensibilisieren – und das ist auch nötig, speziell wenn Sie sich beruflich mit der Verarbeitung von Klebstoffen beschäftigen.

Es gibt nämlich zivilrechtliche Haftungsrisiken aus einem Vertrag (Ihre Vereinbarung mit Ihrem Kunden) aber auch Haftungsrisiken aus dem Gesetz und da sind wir dann ganz schnell im strafrechtlichen Bereich. Achtung, es geht, laut Herrn Kubanek, um „alle klebtechnischen Fertigungsverfahren, in denen Baugruppen, Halbzeuge und vormontierte Bauteile mit höheren und hohen Sicherheitsanforderungen an das Endprodukt hergestellt werden“. In der Sprache der DIN 2304 geht es um S1- und S2-Verklebungen. Wichtig ist hier das Wort „alle“. Die Haftungsrisiken gelten tatsächlich für alle Branchen, die Klebprozesse nach regelnden Standards umsetzen. Kennen Sie diese? Beachten Sie diese? Behalten wir im Sinn, dass auch die DIN EN ISO 9001 für alle Branchen gilt und nach dieser ist „Kleben ein Prozess, bei dem die Qualität der Verbindung durch eine ausreichende Überwachung und Dokumentation sichergestellt sein muss“. Seit 2007 regelt die DIN 6701 das Kleben im Bereich Schienenfahrzeuge und seit 2016 regelt die DIN 2304 die Klebprozesse in den anderen Märkten. Beide Normen klassifizieren die Sicherheitsanforderungen, definieren die Rolle des Klebaufsichtspersonals und regeln die Nachweisführung. Weitere Regelungsbereiche möchte ich hier im Moment vernachlässigen.

Was ist, wenn sich klebstoffanwendende Firmen nicht an diese Regelungen halten? Normen sind ja schließlich keine Gesetze. Es kann gut gehen, es kann aber auch teuer werden. Nämlich spätestens dann, wenn es aufgrund fehlerhaft ausgeführter Klebungen zu Personen- und/oder Umweltschäden kommt. Derzeit offen ist noch, wie sich – im Fall der Fälle – die jeweiligen Betriebshaftpflicht-Versicherungen verhalten werden, wenn bei der Ausführung von Klebungen geltende Normen , also der „Stand der Technik“, keine Beachtung fanden. Ob die Ursache in der fehlerhaften Konstruktion liegt, in unklaren Zuständigkeiten bei Ausführung, Beaufsichtigung und Kontrolle der Klebprozesse oder auch „nur“ in der Ausführung, ist dann eher zweitrangig. Wenn Gerichte – zivil- oder strafrechtlich getrieben – sich mit dem Schaden beschäftigen oder gar die Strafverfolgungsbehörden mit der Klärung befasst sind, geht es dann um die Frage, ob die einschlägigen Normen und Regelwerke auch pflichtgemäß eingehalten wurden.

Thomas Stein, Inhaber, IMTS Interims Management
„Meine dringende Bitte: Befassen Sie sich mit den für Sie geltenden Normen und handeln Sie entsprechend. Und hier adressiere ich den Unternehmer, sein Management, die Konstruktion, den Einkauf, die Führungsebene im Betrieb, aber auch das ausführende Personal.“ Thomas Stein, Inhaber, IMTS Interims Management

Lösungspartner

IMTS Interims Management Thomas Stein
IMTS Interims Management Thomas Stein

 

Themen

Kleben

Zielgruppen

Einkauf, Instandhaltung, Konstruktion & Entwicklung, Produktion & Fertigung, Qualitätssicherung, Unternehmensleitung, Vertrieb